Abfahrtskontrolle beim Stapler: die tägliche Prüfung vor Einsatzbeginn — mit Vorlage
Bevor ein Gabelstapler in die Schicht geht, prüft ihn der Fahrer auf erkennbare Mängel. Diese Abfahrtskontrolle lässt sich in wenigen Minuten durchführen. Hier steht, was die Unfallverhütungsvorschrift dazu verlangt, welche Punkte die DGUV als Beispiele nennt und was bei einem Mangel gilt.
1. Was die Vorschrift verlangt
DGUV Vorschrift 68 § 9 Abs. 1: „Der Fahrer hat Flurförderzeuge täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel hin zu prüfen und während des Betriebes auf Mängel hin zu beobachten.“ Die Pflicht liegt also beim Fahrer — bei der Person, die der Unternehmer nach § 7 schriftlich mit dem Steuern beauftragt hat (siehe DGUV Grundsatz 308-001).
Für alle Arbeitsmittel gilt zusätzlich die Betriebssicherheitsverordnung: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden (BetrSichV § 4 Abs. 5 Satz 3).
2. Was zur Abfahrtskontrolle gehört
Die DGUV Information 208-004 „Gabelstapler“ (Abschnitt 5) beschreibt die tägliche Prüfung als Sicht- und Funktionsprüfung und nennt Beispiele:
- Sichtprüfung: Gabelzinken und Gabelträger ohne erkennbare Schäden (nicht verbogen, nicht stark abgeschliffen, ohne Risse), Reifen nicht schadhaft und mit erforderlichem Luftdruck, Pedale griffig, Fahrerschutzdach sicher befestigt, Lastschutzgitter (wo erforderlich) vorhanden, Hydraulik ohne Leckverluste.
- Funktionsprüfung: Betriebs- und Feststellbremse funktionieren (das im Stand betätigte Pedal weist nach ca. 1/3 Weglänge einen spürbaren Widerstand auf), Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, Sicherung der Gabelzinken, Ketten gleichmäßig gespannt, Warneinrichtung, Beleuchtung und Bremslicht, Lenkungsspiel höchstens zwei Finger breit, Fahrerrückhalteeinrichtungen, Hydraulik für Heben, Senken, Neigen und Anbaugeräte.
Die Liste ist beispielhaft. Welche Punkte für Ihr Gerät hinzukommen, steht in der Betriebsanleitung des Herstellers — in der Vorlage unten gibt es dafür eigene Zeilen.
3. Was bei einem Mangel gilt
Ein Flurförderzeug mit einem Mangel, der die Sicherheit beeinträchtigt, darf der Fahrer nicht in Betrieb setzen oder weiter benutzen; erkannte Mängel meldet er dem Unternehmer umgehend (DGUV Vorschrift 68 § 9 Abs. 1). Der Unternehmer sorgt dafür, dass solche Mängel vor dem Weiterbetrieb behoben werden (§ 9 Abs. 2). Die Durchführungsanweisungen zu § 9 nennen als Beispiele unter anderem zu großes Lenkungsspiel, schadhafte Reifen, unwirksame Betriebs- und Feststellbremse und Leckagen in der Hydraulik. Die DGUV Information 208-004 ergänzt: festgestellte Mängel nie selbst beheben — Wartung und Instandsetzung nur durch Fachpersonal.
4. Ist eine schriftliche Aufzeichnung vorgeschrieben?
§ 9 DGUV Vorschrift 68 und § 4 Abs. 5 BetrSichV verlangen die Prüfung und die Meldung von Mängeln — eine Aufzeichnung der täglichen Abfahrtskontrolle schreiben sie nicht vor. Ob Ihr Betrieb eine Liste führt und wie lange er sie aufbewahrt, legt der Betrieb selbst fest, etwa damit Schichtführung oder Fachkraft für Arbeitssicherheit nachvollziehen können, welches Gerät wann geprüft wurde.